ComputerSysteme Lonz 0 63 43 - 98 98 335 Schulstraße 6a, 76889 Gleiszellen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ComputerSysteme Lonz

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) liegen allen Verträgen, Absprachen, Lieferungen und Leistungen der Firma ComputerSysteme Lonz (im Folgenden: CSLonz) mit Dritten bzw. an Dritte (im Folgenden: Vertragspartner) zugrunde. 

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich von CSLonz widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit CSLonz. Die Annahme der Leistungen durch den Vertragspartner gilt als Anerkennung der AGB von CSLonz unter Verzicht auf die AGB des Vertragspartners. Die AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch dann, wenn CSLonz nicht ausdrücklich widersprochen hat. Andere Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn CSLonz sie schriftlich anerkannt hat, ergänzend gelten dann die AGB von CSLonz. Bei der Verwendung dieser AGB gegenüber Unternehmen genügt zur Einbeziehung in einen Vertrag jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung. Die Erfordernisse des § 305 II und III BGB müssen nicht erfüllt sein. Für die Inhaltskontrolle gilt alleine § 307 BGB und § 310 I 2 BGB, die §§ 308, 309 BGB gelten nicht.

1.3 Alle Bestellungen, Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von CSLonz bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch CSLonz. Auch der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

2. Vertragsschluss

2.1 In Werbematerialien enthaltene oder Online verfügbare Angaben von CSLonz sind freibleibend und können zeitlich begrenzt werden. Sie stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

2.2 Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von CSLonz, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Vertragspartner oder Erbringung der Leistung zustande.

2.3 Inhalt und Umfang der von CSLonz geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von CSLonz. Installations- und/oder Konfigurationsleistungen sowie Datensicherung werden von CSLonz nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.4 CSLonz bzw. deren Lieferanten behalten sich Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.

3. Liefertermine und Fristen, Leistungsstörungen, Pflichten des Vertragspartners

3.1 Liefertermine und Fristen sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie von CSLonz im Einzelfall schriftlich als Fixtermine bestätigt worden sind. 

3.2 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.3 Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Vertragspartner übergegangen (s. Ziffer 4.1) bzw. das bestellte Produkt / Leistung durch den Vertragspartner abgenommen wurde.

3.4 CSLonz kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von CSLonz verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Vertragspartner CSLonz erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

3.5 Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für CSLonz angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von CSLonz nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. CSLonz behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert. Im vorgenannten Fall steht dieses Recht auch dem Vertragspartner zu.

3.6 Der Vertragspartner hat sich selbst über die wesentlichen Funktionsmerkmale der von ihm gesuchten Produkte zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen oder denjenigen seiner Kunden entsprechen.

3.7 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.8 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Vertragspartner diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadens-anzeige gemäß § 438 HGB).

3.9 Der Vertragspartner wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Vertragspartner hierfür die Verantwortung. Der Vertragspartner wird CSLonz bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten, ist CSLonz zur Leistung nicht verpflichtet. 

3.10 Kommt der Vertragspartner mit der Annahme der von CSLonz angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

3.11 Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte) durch die Nutzung der gelieferten Produkte oder sonstiger Leistungen geltend, informiert er CSLonz unverzüglich darüber. Er wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder CSLonz überlassen oder im Einvernehmen mit CSLonz bzw. dessen Lieferanten führen.

4. Gefahrenübergang

4.1 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von CSLonz auf den Vertragspartner über.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist CSLonz berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Vertragspartners gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Soweit CSLonz im Einzelfall eine solche Versicherung abschließt und vorhält oder etwa im Einzelfall eine Übernahme der Transportkosten durch CSLonz vereinbart, so kann das einen Einfluss auf den Gefahrenübergang gemäß Ziffer 4.1 haben. In diesem Falle endet die Haftung von CSLonz und der hierzu im Einzelfall abgeschlossenen Transportversicherung an der Bordsteinkante bzw. Grundstücksgrenze des Vertragspartners von CSLonz/Kunden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von CSLonz genannten Preise. 

5.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von CSLonz. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Fracht, Maut, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 CSLonz behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird CSLonz dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

5.4 Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Vertragspartner die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9% p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5.5 CSLonz ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist CSLonz berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.6 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.7 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann CSLonz jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

5.8 Ein dem Vertragspartner gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich CSLonz vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist CSLonz berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. 

6. Datenverarbeitung

6.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der CSLonz-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von unternehmensbezogenen Daten, die CSLonz im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Vertragspartner ist ferner damit einverstanden, dass CSLonz die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen unternehmensbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von CSLonz auch innerhalb der CSLonz-Unternehmensgruppe verwendet und, soweit im Rahmen des normalen Geschäftsganges erforderlich, an die Hersteller der verkauften Produkte weiter gibt.

6.2 CSLonz behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Vertragspartners bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners einzuholen und ihnen unternehmensbezogene Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von CSLonz erforderlich ist und schützenswerte Belange des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird CSLonz die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

6.3 Die automatische Datenverarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der auf unserer Homepage veröffentlichten Datenschutzunterrichtung https://cslonz.de/datenschutz/. Vertragspartner werden aufgefordert, ihre Beschäftigten entsprechend zu unterrichten

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 CSLonz behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen vor.

7.2 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 7.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an CSLonz ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CSLonz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CSLonz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Vertragspartner auf Verlangen von CSLonz verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind CSLonz auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.

7.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Vertragspartnern nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners wird der Vertragspartner auf das Eigentum von CSLonz hinweisen und CSLonz unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

7.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für CSLonz. In diesem Falle erwirbt CSLonz einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von CSLonz an den Vertragspartner, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist CSLonz berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Vertragspartner zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich CSLonz vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Vertragspartner. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf CSLonz die Geschäftsräume des Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer verlangen.

7.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von CSLonz. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen

7.7 Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen von CSLonz, die im Vorfeld eines Vertragsschlusses einem Vertragspartner überlassen werden, dürfen weder anderweitig benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

8. Mängelhaftung (Gewährleistung)

8.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:  

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche;

Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Produkte, die der Vertragspartner oder ein Dritter ohne Zustimmung von CSLonz ändert. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;

darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Vertragspartner nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 

CSLonz hat ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung); 

die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels; 

Nacherfüllungsleistungen von CSLonz führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.

8.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8.1 umfassen nicht den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB und keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 11.

8.3 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner verpflichtet, das zuerst gelieferte mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzlieferung an CSLonz auf deren Kosten zurückzusenden – Kopien bei Software dürfen nicht zurückbehalten werden – und nach den gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

8.4 Hat der Vertragspartner Sachmängelansprüche geltend gemacht, obwohl kein Sachmangel vorlag, und hat er dies zu vertreten, hat er die der CSLonz dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

8.5 Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, CSLonz stimmt der Abtretung zu. § 354 HGB bleibt unberührt.

8.6 Die Pflicht zur Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB bleibt unberührt.

8.7 Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Der Vertragspartner hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

8.8 Schließt CSLonz die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Vertragspartner der CSLonz eine Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf bei wesentlichen Mängeln nach seiner Wahl entweder die Vergütung angemessen herabsetzen oder bei erheblichem Mangel vom Vertrag zurücktreten und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Ziffer 11 verlangen.

8.9 CSLonz kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung des Vertragspartners tätig geworden ist, ohne dass der Vertragspartner einen Mangel nachgewiesen hat.

9. Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft)

9.1 CSLonz gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen.

9.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber CSLonz, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Kundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von CSLonz oder des Herstellers vorzulegen, nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.

9.3 Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat CSLonz unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Vertragspartner die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware in Rechnung zu stellen.

10. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

10.1 Der Vertragspartner ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme einer Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

10.2 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CSLonz bzw. des Herstellers. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

10.3 Jedes Produkt (Soft- und Hardware) unterliegt im Hinblick auf seine Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an CSLonz zu melden. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner die General Terms and Conditions (AGB) der für ihn relevanten Hersteller anzufordern und einzuhalten, insbesondere die vom Hersteller vorgegebenen Vermarktungspflichten und –rechte unter besonderer Beachtung der gültigen nationalen und internationalen Exportbeschränkungen und die Compliance Regeln inkl. Anti-Korruptionsbestimmungen.

10.4 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Vertragspartner weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Vertragspartner ist nur mit vorheriger Zustimmung von CSLonz berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

11. Haftung

Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen CSLonz für Pflichtverletzungen der CSLonz, eines Ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Ihrer Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:

11.1 Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag CSLonz nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

11.2 Im Übrigen gilt Folgendes: Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet CSLonz nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der von CSLonz zu erbringenden Leistungen ist.

11.3 Die in Ziffer 11.1 und 11.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist.

12. Export und Import

12.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von CSLonz unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Vertragspartner die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

12.2 Der Vertragspartner muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Vertragspartner den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Vertragspartner in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. CSLonz hat keine Auskunftspflicht.

12.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Vertragspartnern an Dritte, mit und ohne Kenntnis der CSLonz, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Vertragspartner haftet im vollen Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

12.4 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Vertragspartner nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo/EU-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

13. Erwerbssteuer / Einfuhrumsatzsteuer

13.1 Ein Vertragspartner mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/ Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Vertragspartner den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kandel, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist. CSLonz ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen wirksam. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Gleiszellen, 14.05.2020

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